RS OGH 1998/2/25 9ObA422/97t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
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Norm

AusG §24 Z1
AusG §76 Abs2

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Ausschreibungsgesetz 1989. Die damit geschaffenen Sonderregelungen für Ersatzkräfte sind nicht als unsachliche Differenzierung anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109440

Dokumentnummer

JJR_19980225_OGH0002_009OBA00422_97T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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