Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat mit zutreffender
Begründung: einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Bekanntgabe gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), dass das Arbeitsverhältnis termin- und fristwidrig durch Arbeitgeberkündigung beendet worden sei, verneint, sodass hierauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, mit der es eine Bindungswirkung des Urteils im Vorprozeß auf das vorliegende Verfahren mangels Parteienidentität in beiden Verfahren verneinte, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RZ 1980/31; SZ 48/142; SZ 55/74; ecolex 1994, 264; SZ 68/103 = JBl 1996, 463 [zust. Deixler-Hübner]; 1 Ob 517/95 u.a.). Während im Vorprozeß ein Arbeitnehmer die Bauarbeiter- Urlaubs- und ... mehr lesen...
Norm: BUAG §22BUAG §27
Rechtssatz: Eine Bindung der BUAK an die Meldungen des Arbeitgebers ist den Bestimmungen des BUAG nicht zu entnehmen. Die BUAK hat die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung vielmehr selbständig zu prüfen. Daher ist ein Anspruch eines Bauarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber, eine Meldung eines bestimmten Inhaltes zu machen, dh über die den Arbeitgeber ohnedies gemäß § 22 BUAG treffende Meldepflicht hinaus, ... mehr lesen...