Entscheidungen zu § 22 Abs. 4 BUAG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/16 2004/08/0025

Aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin war handelsrechtliche Geschäftsführerin der F GmbH, über deren Vermögen am 6. April 2001 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Rückstandsausweis der mitbeteiligten Kasse vom 21. Mai 2001 wurde die F GmbH verpflichtet, für den Verrechnungszeitraum November 2000 bis Jänner 2001 rückständige Zuschläge zum Lohn inklusive Kosten und Zinsen in der Höhe von insgesamt S 415.399,-- zu bezahlen. Mi... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 16.11.2005

RS Vwgh 2005/11/16 2004/08/0025

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AVG §66 Abs4;BUAG §22 Abs4;BUAG §25a Abs7;VwRallg;
Rechtssatz: Der Abspruch über die Haftung für Zuschläge gemäß § 25a Abs. 7 BUAG ist entsprechend der gesondert zu betrachtenden Zuschlagszeiträume (gemäß § 22 Abs. 4 BUAG in der Regel ein Monat) zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar. Die Berufungsbe... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.11.2005

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