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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Abspruch über die Haftung für Zuschläge gemäß § 25a Abs. 7 BUAG ist entsprechend der gesondert zu betrachtenden Zuschlagszeiträume (gemäß § 22 Abs. 4 BUAG in der Regel ein Monat) zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar. Die Berufungsbehörde ist daher nur insofern berechtigt, die Entscheidung der Unterinstanz in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist (Hinweis zum zeitraumbezogenen Abspruch über die Versicherungspflicht E 26.5.2004, 2001/08/0009).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080025.X02Im RIS seit
25.12.2005