Norm: BUAG §13b Abs8
Rechtssatz: Refundiert werden nicht die eingezahlten Zuschlagsbeträge, sondern anteilsmäßig die Abfertigungsleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden als Angestellter erbringt. Entscheidungstexte 9 ObA 116/90 Entscheidungstext OGH 23.05.1990 9 ObA 116/90 Veröff: ZAS 1991,198 (Reinhard Resch) ... mehr lesen...
Norm: BUAG §13b Abs8
Rechtssatz: Die ratio des § 13 b Abs 8 Satz 2 und 3 BUAG liegt darin, dem Arbeitgeber, der für einen als Bauarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer für diese Beschäftigungszeiten Zuschläge nach dem BUAG zu entrichten hatte, diesen Bauarbeiter aber dann unter Anrechnung der bei ihm verbrachten Zeiten als Arbeiter in das Angestelltenverhältnis übernimmt, doppelt belastet wäre, einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren. ... mehr lesen...