RS OGH 1990/5/23 9ObA116/90

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Norm

BUAG §13b Abs8

Rechtssatz

Die ratio des § 13 b Abs 8 Satz 2 und 3 BUAG liegt darin, dem Arbeitgeber, der für einen als Bauarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer für diese Beschäftigungszeiten Zuschläge nach dem BUAG zu entrichten hatte, diesen Bauarbeiter aber dann unter Anrechnung der bei ihm verbrachten Zeiten als Arbeiter in das Angestelltenverhältnis übernimmt, doppelt belastet wäre, einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052549

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_009OBA00116_9000000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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