RS OGH 1990/5/23 9ObA116/90

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Norm

BUAG §13b Abs8

Rechtssatz

Refundiert werden nicht die eingezahlten Zuschlagsbeträge, sondern anteilsmäßig die Abfertigungsleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden als Angestellter erbringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052556

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_009OBA00116_9000000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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