Norm
BUAG §13b Abs8Rechtssatz
Refundiert werden nicht die eingezahlten Zuschlagsbeträge, sondern anteilsmäßig die Abfertigungsleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden als Angestellter erbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052556Dokumentnummer
JJR_19900523_OGH0002_009OBA00116_9000000_008