Norm: ARÜG §6 Abs1ARÜG §6 Abs2ARÜG §6 Abs3ARÜG §6 Abs4
Rechtssatz: Der Wortlaut dieser Bestimmungen enthält keinen Hinweis darauf, daß es sich bei den darin bezogenen Abkommen um Abkommen handeln muß, die zur Zeit des Inkrafttretens des ARÜG schon in Kraft standen. Aus dem Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig das Gegenteil. Die Subsidiarität des ARÜG besteht daher nicht nur gegenüber zwischenstaatlichen Abkommen, die zur Zeit deines Inkraf... mehr lesen...
Norm: ARÜG §6 Abs3
Rechtssatz: In Lettland bestand - abgesehen von dem nach den lettischen PensionsG vom 31.07.1931 versicherten Personenkreis im Staatsdienst und Kommunaldienst sowie bei staatlichen autonomen Unternehmen sowie bestimmter Freiberufler und besoldeter Beschäftigter bei bestimmten Organisationen - vor 1941 überhaupt noch keine Versicherungspflicht (hier: Hilfsangestellter in der Staatsdruckerei). Entscheidungst... mehr lesen...