RS OGH 1988/12/20 10ObS168/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1988
beobachten
merken

Norm

ARÜG §6 Abs3

Rechtssatz

In Lettland bestand - abgesehen von dem nach den lettischen PensionsG vom 31.07.1931 versicherten Personenkreis im Staatsdienst und Kommunaldienst sowie bei staatlichen autonomen Unternehmen sowie bestimmter Freiberufler und besoldeter Beschäftigter bei bestimmten Organisationen - vor 1941 überhaupt noch keine Versicherungspflicht (hier: Hilfsangestellter in der Staatsdruckerei).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085884

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_010OBS00168_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten