RS OGH 1990/3/27 10ObS85/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
beobachten
merken

Norm

ARÜG §6 Abs1
ARÜG §6 Abs2
ARÜG §6 Abs3
ARÜG §6 Abs4

Rechtssatz

Der Wortlaut dieser Bestimmungen enthält keinen Hinweis darauf, daß es sich bei den darin bezogenen Abkommen um Abkommen handeln muß, die zur Zeit des Inkrafttretens des ARÜG schon in Kraft standen. Aus dem Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig das Gegenteil. Die Subsidiarität des ARÜG besteht daher nicht nur gegenüber zwischenstaatlichen Abkommen, die zur Zeit deines Inkrafttretens schon in Kraft standen, sondern auch gegenüber erst später in Kraft tretenden zwischenstaatlichen Abkommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085880

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00085_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten