Norm
ARÜG §6 Abs1Rechtssatz
Der Wortlaut dieser Bestimmungen enthält keinen Hinweis darauf, daß es sich bei den darin bezogenen Abkommen um Abkommen handeln muß, die zur Zeit des Inkrafttretens des ARÜG schon in Kraft standen. Aus dem Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig das Gegenteil. Die Subsidiarität des ARÜG besteht daher nicht nur gegenüber zwischenstaatlichen Abkommen, die zur Zeit deines Inkrafttretens schon in Kraft standen, sondern auch gegenüber erst später in Kraft tretenden zwischenstaatlichen Abkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085880Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_010OBS00085_9000000_001