Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 28.7.1999, am Standort G, Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Räumen, in denen sich Telekommunikationsanlagen befinden, nämlich der beiden Kraftfahrzeuge mit dem behördlichen Kennzeichen, nicht gestattet zu haben und Funkanlagen nicht an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitgestellt zu haben, da er sämtliche Türen der obgenannten Fahrzeuge versperr... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen § 83 Abs 6 TKG liegt nicht vor, wenn den Erhebungsorganen der Zutritt und die Überprüfung der Funkanlage an Ort und Stelle im PKW gestattet wurde, und dieses Fahrzeug erst in weiterer Folge vom Normadressaten versperrt wird, weil die Erhebungsorgane die Anlage in das Fernmeldebüro mitnehmen wollen, um dort die genauere Prüfung vornehmen zu können. So war die Prüfung an Ort und Stelle nur wegen Nichtmitnahme des entsprechenden Werkzeuges nicht möglich und war d... mehr lesen...