Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn W G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W S, L, gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 9.12.1999, GZ.: 102968-JD/99, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 1, 2 VStG die Einstellung verfügt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 28.7.1999, am Standort G, Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Räumen, in denen sich Telekommunikationsanlagen befinden, nämlich der beiden Kraftfahrzeuge mit dem behördlichen Kennzeichen, nicht gestattet zu haben und Funkanlagen nicht an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitgestellt zu haben, da er sämtliche Türen der obgenannten Fahrzeuge versperrt und eine Mitnahme der sich darin befindlichen Funkanlagen zur technischen Prüfung verhindert habe. Dem Berufungswerber wurden Übertretungen des § 83 Abs 6 und Abs 7 TKG iVm § 104 Abs 2 Z 5 und § 104 Abs 1 Z 13 TKG, BGBl 100/1997 idgF zur Last gelegt und hiefür gemäß § 104 Abs 1 TKG eine Gesamtgeldstrafe von S 2.000,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 200,-
- vorgeschrieben.
In der rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass den Beamten des Fernmeldebüros zum fraglichen Zeitpunkt der Zutritt zur Überprüfung der Funkanlagen gewährt worden sei. Im Zuge der Überprüfung sei nur bei einem Gerät der Marke Alpha 4000 der Umstand beanstandet worden, dass dieses Gerät um 0,2 Watt zu viel an Sendestärke aufgewiesen habe. Eine derart geringfügige Überschreitung könne jedoch durch Erschütterungen beim Tarnsport eintreten und sei es möglich die Feldstärke mit einem einfachen Handgriff zurück zu justieren. Derartige Überschreitungen der Feldstärke rechtfertigen jedoch nicht ein Entfernen oder Einziehen des beanstandeten Gerätes, was von den Beamten verlangt worden sei. Im Übrigen habe der Beschuldigte sämtliche Funkanlagen zur Überprüfung bereitgestellt. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben.
Bei der Berufungsverhandlung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen noch vor, er habe dem erhebenden Organ im Zuge der durchgeführten Erhebungen mitgeteilt, dass er das Gerät nicht mitnehmen könne, da keine Gefahr im Verzuge bestehe. Er sei vom Erhebungsorgan jedoch aufgefordert worden, das Gerät auszubauen, welches Ansinnen von ihm jedoch abgelehnt worden sei. Er habe daraufhin seine beiden PKW abgesperrt und sei weggegangen. Von den erhebenden Beamten sei ihm gegenüber nicht erwähnt worden, dass sie in seiner Wohnung noch einmal eine Überprüfung durchführen wollten und sei beim beanstandeten Gerät nie eine Plombe vorhanden gewesen. Im Übrigen habe er das fragliche Funkgerät in Graz überprüfen lassen und habe sich dabei ergeben, dass beim erstmaligen Einschalten des Gerätes auf einem Kanal wieder eine Leistung von 4,2 Watt ersichtlich gewesen sei. Zwischen der Prüfung im Hause und jener in Graz habe er am Gerät keinerlei Manipulationen durchgeführt. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Am 28.7.1999 wurde etwa um die Mittagszeit von
Erhebungsorganen des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten eine routinemäßige Überprüfung der CB-Anlagen des Berufungswerbers durchgeführt. Die Erhebungsorgane wurden von Frau I A in das Wohnhaus des Berufungswerbers eingelassen und wurde die dort situierte Funkanlage überprüft, wobei diese Überprüfung keine technischen Mängel aufwies. In weiterer Folge wurde die Genannte ersucht zwei am Grundstück abgestellte PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen, in welchen ebenfalls Funkanlagen eingebaut waren, aufzusperren. Auf dem Weg zu den beiden PKWs kam der Berufungswerber den Beamten entgegen und wurde in der Folge dieser von den Beamten ersucht die beiden PKWs aufzusperren, um die darin befindlichen Anlagen überprüfen zu können. Diesem Ersuchen kam der Berufungswerber nach. Die Überprüfung der Funkanlage im PKW, VW-Golf mit dem Kennzeichen, ergab keinerlei technische Beanstandungen. Bei der Überprüfung der Anlage im Fahrzeug, Renault Traffic mit dem behördlichen Kennzeichen, wurde vom überprüfenden Organ festgestellt, dass die durchgeführte Leistungsmessung 4,2 Watt betrug. Bei derartigen Geräten ist die Leistung für CB-Funkanlagen jedoch mit 4 Watt limitiert. Der Berufungswerber wurde, da der Verdacht einer technischen Manipulation vorgelegen war, aufgefordert, das Gerät aus der Halterung herauszunehmen, damit es von den Beamten, zwecks genauerer technischer Überprüfung nach Graz in das Fernmeldebüro mitgenommen werden kann. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber nicht nach und zwar mit der Begründung, dass das Gerät nur bei Gefahr im Verzug zur Überprüfung mitgenommen werden dürfe. Er verschloss in der Folge die Fahrzeugtüre, verwies die Beamten von seinem Grundstück und begab sich in das Wohnhaus. Nach Rücksprache der Erhebungsorgane mit ihren Vorgesetzten wurde die Erhebung abgebrochen. Der Berufungswerber wurde in der Folge samt der gegenständlichen Funkanlage zwecks technischer Überprüfung derselben nach Graz vorgeladen.
Aus der Aktenlage wird weiters festgestellt, dass der Berufungswerber in der Strafverfügung vom 20.8.1999 auch aufgefordert wurde, die sich am 28.7.1999 in den Fahrzeugen mit den Kennzeichen befindlichen Funkanlagen bis 16.8.1999, nach vorheriger telefonischer Terminabsprache, zur technischen Prüfung bereit zu stellen. Mit Aufforderung vom 6.10.1999 wurde der Berufungswerber neuerlich ersucht, die gegenständlichen Geräte am 14.10.1999, um 8.30 Uhr, am Standort 8010 Graz, Marburgerkai 43-45 bereit zu stellen. Die am 18.10.1999 erfolgte technische Überprüfung der Funkanlagen des Fabrikates Alpha, der Type 4000, sowie Alpha, der Type 1000 GT ergab, dass diese den technischen Vorgaben entsprechen.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Zeugenaussage des Zeugen Ing. D F und den Angaben des Berufungswerbers selbst.
In rechtlicher Hinsicht ist hiezu Nachstehendes auszuführen:
Nach der Bestimmung des § 83 Abs 6 TKG sind die Fernmeldebehörden berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Endgeräte oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungs- und Konzessionsurkunden sind auf Verlangen vorzuweisen.
Gemäß § 83 Abs 7 TKG sind, wenn es die Prüfung von
Funkanlagen erfordert, diese auf Verlangen des Fernmeldebüros vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereit zu stellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an Ort und Stelle geprüft werden, wenn diese wegen der Größe der technischen Gestaltung der Anlage oder des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist. Gemäß § 104 Abs 1 Z 13 TKG idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen, wer entgegen § 83 Abs 4 Funkanlagen zur Prüfung nicht an den dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereit stellt.
Gemäß 104 Abs 2 Z 5 TKG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer entgegen § 83 Abs 6 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet. Dem Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Bescheid zu Punkt a) zur Last gelegt, "am 28.7.1999, am Standort G, dem Organ des Fernmeldebüros entgegen § 83 Abs 6 TKG das Betreten von Räumen, in denen sich Telekommunikationsanlagen befinden, nämlich der beiden Kraftfahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen nicht gestattet zu haben."
Hiezu ist auszuführen, dass aus den Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht, dass der Berufungswerber den Erhebungsorganen die Überprüfung auch jener Funkanlagen, welche sich in den bezeichneten Kraftfahrzeugen befunden haben - gestattete, sich jedoch in weiterer Folge letztlich weigerte, dem Erhebungsorgan jene Funkanlage, welche sich im PKW mit dem Kennzeichen befand, und bei welcher die Überprüfung eine Überschreitung der Leistungsmessung um 0,2 Watt ergeben hatte, auszubauen, dem Fernmeldeorgan, zwecks weiterer genauerer technischer Überprüfung in Graz, mitzugeben. Wie sich aus der Zeugenaussage des Fernmeldeorganes Ing. F ergibt, wäre eine genauere Überprüfung des gegenständlichen Funkgerätes an Ort und Stelle zwar grundsätzlich möglich gewesen, jedoch dahingehend eingeschränkt, dass er an Ort und Stelle nicht das entsprechende Werkzeug mitgehabt hatte, sodass eine nähere technische Überprüfung nur in Graz im Fernmeldebüro möglich und zweckmäßig gewesen wäre.
Hinsichtlich des Vorwurfes zu Punkt b) des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass der Berufungswerber erstmals mit der Strafverfügung vom 20.8.1999 entsprechend der Bestimmung des § 83 Abs 7 TKG aufgefordert wurde, die gegenständlichen Funkanlagen an einem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereit zu stellen.
Nach Ansicht der Behörde beinhaltet die Aufforderung des Erhebungsorganes an Ort und Stelle, das CB-Gerät aus dem PKW auszubauen und den Erhebungsorganen zwecks genauerer technischer Überprüfung zu übergeben, nicht den Tatbestand des § 83 Abs 7 TKG. Es mangelt hiebei an einem konkreten Verlangen die zu überprüfende Funkanlage an dem "dafür bestimmten Ort" und zu dem "dafür bestimmten Zeitpunkt" bereitzustellen. Dass eine Prüfung der Funkanlage an Ort und Stelle, wie im letzten Satz des § 83 Abs 7 TKG vorgesehen, durchgeführt werden sollte, wurde vom Zeugen F im vorliegenden Fall verneint, da, wie bereits ausgeführt, an Ort und Stelle die hiefür erforderlichen Geräte nicht vorhanden waren. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wurden die CB-Funkanlagen über neuerliche Aufforderung im Sinne des § 83 Abs 7 TKG vom Berufungswerber zur Überprüfung in Graz, Marburgerkai 43-45, bereitgestellt. In diesem Zusammenhang wird auch ausgeführt, dass ein "Bereitstellen" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle, und zwar auf Kosten des Bewilligungsinhabers, nicht auch die Verpflichtung beinhaltet, das Gerät dem überprüfenden Organ im Zuge seiner Amtshandlung zur genauen Überprüfung zu übergeben. Viel mehr geht aus der zitierten Gesetzesbestimmung hervor, dass Funkanlagen im Sinne des letzten Satzes zwar auch an Ort und Stelle geprüft werden können, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist. Anderenfalls ist der Bewilligungsinhaber auf Grund konkretem Verlangens der Behörde verpflichtet, die Funkanlage an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung "bereitzustellen". Ein solches Verlangen des erhebenden Organes der Fernmeldebehörde ist, wie das Verfahren ergeben hat, nicht erfolgt. Der Berufungswerber ging nämlich, nachdem er die Türen des PKWs versperrte, sofort in sein Haus und trat auch in weiterer Folge mit dem Erhebungsbeamten persönlich nicht mehr in Kontakt. Abgesehen von diesen Erwägungen ist festzustellen, dass das Nichtbereitstellen von Funkanlagen gemäß § 83 Abs 7 TKG als Verwaltungsübertretung nach § 104 Z 13 TKG zu bestrafen ist. Aus der Bestimmung des § 104 Abs 1 Z 13 TKG, BGBl 100/1997 idgF geht hervor, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen § 83 Abs 4 Funkanlagen zur Prüfung nicht an den dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereit stellt. Die Bestimmung des § 83 Abs 4 TKG, welche in der Strafbestimmung des § 104 TKG ausdrücklich angeführt ist, regelt jedoch einen völlig anders gearteten Bereich des 11. Abschnittes des zitierten Gesetzes. Da sich die Pflicht zur Bereitstellung einer Funkanlage aus § 83 Abs 7 TKG ergibt, geht die Strafbestimmung nach § 104 Abs 1 Z 13 TKG ins Leere und erscheint somit eine Bestrafung auf Grund dieser Bestimmung gesetzwidrig. Auf Grund all dieser Erwägungen war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.