RS UVS Steiermark 2000/07/26 30.2-164/1999

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 83 Abs 6 TKG liegt nicht vor, wenn den Erhebungsorganen der Zutritt und die Überprüfung der Funkanlage an Ort und Stelle im PKW gestattet wurde, und dieses Fahrzeug erst in weiterer Folge vom Normadressaten versperrt wird, weil die Erhebungsorgane die Anlage in das Fernmeldebüro mitnehmen wollen, um dort die genauere Prüfung vornehmen zu können. So war die Prüfung an Ort und Stelle nur wegen Nichtmitnahme des entsprechenden Werkzeuges nicht möglich und war die Ablehnung der Aufforderung, die Funkanlage den Erhebungsorganen mitzugeben, auch nach § 83 Abs 7 TKG nicht strafbar (Rechtssatz zur selben Entscheidung, betreffend § 83 Abs 7 TKG).

Schlagworte
Funkanlage Prüfung Zutritt Gestattungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten