Ein Verstoß gegen § 83 Abs 6 TKG liegt nicht vor, wenn den Erhebungsorganen der Zutritt und die Überprüfung der Funkanlage an Ort und Stelle im PKW gestattet wurde, und dieses Fahrzeug erst in weiterer Folge vom Normadressaten versperrt wird, weil die Erhebungsorgane die Anlage in das Fernmeldebüro mitnehmen wollen, um dort die genauere Prüfung vornehmen zu können. So war die Prüfung an Ort und Stelle nur wegen Nichtmitnahme des entsprechenden Werkzeuges nicht möglich und war die Ablehnung der Aufforderung, die Funkanlage den Erhebungsorganen mitzugeben, auch nach § 83 Abs 7 TKG nicht strafbar (Rechtssatz zur selben Entscheidung, betreffend § 83 Abs 7 TKG).