I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 Z. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) BGBl. I Nr. 100/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, eine Anordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin erlassen. Gemäß der Präambel der Zusammenschaltungsanordnung soll diese ausschließlich die Zusammenschaltung des öffentlichen Mobilkommunik... mehr lesen...
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 Z. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2002, eine Anordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin. Gemäß der Präambel der Zusammenschaltungsanordnung regelt diese ausschließlich die Zusammenschaltung des öffentlichen Mobilkommunik... mehr lesen...
Rechtssatz: Die mitbeteiligte Partei ist Inhaberin einer Konzession zur Erbringung des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbstbetriebener Mobilkommunikationsnetze gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 TKG für ein "Mobilfunksystem der dritten Generation, UMTS/IMT-2000," und damit befugt, Telekommunikationsnetze und -dienste im Sinne des Anhangs II der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG bereitzustellen. Anders als in dem dem Erkenntnis vom 28. Ap... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E13103020E3L E1320600091/01 Fernmeldewesen
Norm: 31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh2;EURallg;TKG 1997 §14 Abs1;TKG 1997 §20 Abs1;TKG 1997 §41 Abs3;TKG 1997 §49a Abs9 idF 2000/I/026; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/03/0056 E 27. Mai 2004 RS 2 Stammrechtssatz Die mitbeteiligte Partei ist Inhaberin einer Konzession zur Erbringung des mobilen Sprachtelefondienstes und an... mehr lesen...