Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin eine Übertretung des § 78 Abs 1 Z 2 TKG, BGBl. I 70/2003 zur Last gelegt, weil sie die Teilnehmernummer 0 vom Teilnehmeranschluss 0 aus wiederholt im Zeitraum vom Jahre 2000 bis dato, insbesondere am 7.9.2003, um 0.55 Uhr und um 7.50 Uhr angerufen und nach kurzem Läuten aufgelegt, dadurch andere Benützer grob belästigt und eine Telekommunikationseinrichtung missbräuchlich verwendet habe. Dadurch habe sie eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine grobe Belästigung im Sinne des § 78 Abs 1 Z 2 TKG liegt bereits bei einigen Anrufen an eine Handynummer vor, wenn die Verbindungen so rasch wieder unterbrochen werden, dass sie der Teilnehmer nicht übernehmen kann; dies ist bei Unterbrechungen nach ein bis zwei Klingelzeichen der Fall. Allerdings kann ein Teilnehmer nicht als grob belästigt im Sinne des § 78 Abs 1 Z 2 TKG angesehen werden, wenn er die beiden Anrufe um 00.55 Uhr und 07.50 Uhr, die der Berufungswerberin nach... mehr lesen...