Entscheidungsgründe: Die im
Spruch: genannte Email-Adresse der Klägerin ist nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichts seit 29. 9. 2004 bei der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH in die Liste gemäß § 7 ECG („Robinsonliste") eingetragen. Die Beklagte sandte am 22. 9. 2005 im Wege des Email-Verkehrs eine Nachricht zu Werbezecken, in der eine Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter beworben wurde, an die Klägerin. Die Nachricht enthielt unter anderem auch den Hin... mehr lesen...
Norm: ECG §7 Abs2TKG 2003 §107 Abs4
Rechtssatz: Die Eintragung in die „Robinsonliste" nach § 7 Abs 2 ECG ist nicht nur von ausländischen, sondern auch von inländischen Diensteanbietern zu beachten. Entscheidungstexte 1 Ob 218/07a Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 218/07a Beisatz: Auch eine dem § 107 Abs 4 TKG 2003 (in der Fassung vor der Änderung durch BGBl I 2005/133) entspre... mehr lesen...