Norm
ECG §7 Abs2Rechtssatz
Die Eintragung in die „Robinsonliste" nach § 7 Abs 2 ECG ist nicht nur von ausländischen, sondern auch von inländischen Diensteanbietern zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122925Im RIS seit
29.12.2007Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011