Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.06.2008, Zahl 1a-BB-998/99, wurde die Gültigkeit der M. A. am 5.12.1969 für die Klassen B und F erteilten Lenkberechtigung, Zahl 998/69, gemäß §§ 24 Abs 1 Z. 2, 3 Abs 1 Z. 3 und 8 FSG sowie § 2 Abs 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung durch die Auflage eingeschränkt, dass diese vierteljährlich auf die Dauer von 2 Jahren Leberwerte incl CDT-Wert sowie psychiatrische Kontrollbefunde dem Gesundheitsreferat der Bez... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem amtsärztlichen Gutachten muss sich die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehen lassen um eine Befristung rechtfertigen zu können. Zwei Alkoholfahrten binnen vier Jahren für sich alleine begründen eine solche Annahme nicht. Abstinenzforderung nur im Fall einer Alkoholabhängigkeit gerechtfertigt. Schlagworte Gesundheitszustand, Verschlechterung, Befristung mehr lesen...
Rechtssatz: Würdigung eines amtsärztlichen Gutachtens für eine Befristung und Auflagenempfehlung nicht tragfähig. Keine Bindung der Behörde an ein nicht schlüssiges Auflagenkalkül. Schlagworte Amtsarzt mehr lesen...
Rechtssatz: Ein ärztliches Gutachten, welches Kontrolluntersuchungen im Sinne des § 5 Abs. 5 FSG für erforderlich erachtet, hat die vorgeschlagenen Zeitabstände für diese Untersuchungen nachvollziehbar zu begründen. Die Mindestanforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Regelungszielen des § 2 FSG-GV. Nicht sachgerechte Auflage in Form der Beibringung eines Harnbefundes alle drei Monate nach einem unbedeutenden Suchtgif... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Befristung einer Lenkberechtigung ist nur dann rechtmäßig, wenn eine ?Krankheit? festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Nach einer bereits 7 Jahre zurückliegenden Bypassoperation ist bei stabilem Gesundheitszustand (der durch internistische Befunde nachgewiesen wurde) und außerdem keine der im § 10 FSG-GV genannten Herz- und Gefäßk... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auflagen müssen dem Sachlichkeitsgebot standhalten. Die widersprüchliche Feststellungen des Amtsarztes und unlogische Schlussfolgerungen in fachlicher Hinsicht waren durch Hinterfragung durch einen anderen Amtsarzt abzuklären. mehr lesen...
Rechtssatz: Einer gemäß § 24 Abs.1 Z2 in Verbindung mit § 8 Abs.3 Z2 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung liegt die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und daher eine amtsärztliche und allenfalls auch fachärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen und wurde ihm gleichzeitig das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. In der Begründung: wurde auf ein amtsärztliches Gutachten vom 09.12.2002 ... mehr lesen...