Einer gemäß § 24 Abs.1 Z2 in Verbindung mit § 8 Abs.3 Z2 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung liegt die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und daher eine amtsärztliche und allenfalls auch fachärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG sind dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar gegenwärtig vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung mit höherer Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist als dies für jeden Menschen zutrifft (VwGH 18.3.2003, 2002/11/0254 u. 2002/11/0143 und VwGH 24.4.2001, 2000/11/0337, VwGH 28.6. 2001, 99/11/0243, jeweils mwN).
Auf Basis dieser Rechtslage ergeben sich in Verbindung mit den ärztlichen und verkehrspsychologischen Beurteilungen die hier vorgeschriebenen Auflagen aus den Bestimmungen des Führerscheingesetzes und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, wobei es jedoch dem Amtsarzt vorbehalten bleiben soll, ob er es im Falle des positiven Verlaufs der Nachweise der Laborparameter und der aufgetragenen Behandlung in der Spezialambulanz vertretbar erachtet, von einer abermaligen psychiatrischen Stellungnahme abzusehen. Diese positive Erwartungshaltung indiziert iwS einen Vertrauensvorschuss an die Berufungswerberin hinsichtlich deren positiven Gestaltung ihres Trinkverhaltens und des Umganges mit sonstigen berauschenden Substanzen während der Zeit der Befristung. In diesem Zusammenhang muss auf das in diesem Zusammenhang zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgebot die sich aus Mehrfachbegutachtungen ergeben hingewiesen werden (vgl. dazu Himmelreich/Janker, MPU-Begutachtung,
Rz 146). Es ist durchaus denkbar, dass angesichts der jetzt schon guten Laborwerte und eines positiven Verhaltensverlaufes der Berufungswerberin in Verbindung mit der Erfüllung der Auflagen auch der Amtsarzt alleine in der Lage sein wird die gesundheitliche Eignung abschließend zu beurteilen.