Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde basierend auf dem Erwerb der Lenkberechtigung Vorstufe A die Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase vorgeschrieben. Im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides war diese Lenkberechtigung jedoch durch Verzicht bereits erloschen. Die §§ 4a und 4b FSG verpflichten Besitzer einer Lenkberechtigung. Eine Sonderregelung - wie in § 4c Abs. 3 FSG, im Falle des Erlöschens einer Lenkberechtigung nach einer Entziehungsdauer von 18 Monaten vorgesehen - gibt es ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 4c Abs. 2 dritter Satz FSG an, dass der Berufungswerber ein Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch (§ 4b Abs. 3 FSG) zu absolvieren hat. Festgesetzt wurde eine Frist von vier Monaten ab dem 13.09.2010. Für den Fall der Nichtabsolvierung wurde die Entziehung der Lenkberechtigung angedroht und wurde ein Nachweis über die Absolvierung verlangt. Weiters wurde festgestellt, dass sich die Probe... mehr lesen...