Entscheidungen zu § 4 Abs. 1 FSG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/20 2003/11/0143

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. Jänner 2000 die Lenkberechtigung für die Klassen AL, B, C, F und G für die Dauer von 12 Monaten ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (das ist der 12. September 1999). Als Rechtsgrundlage war § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG) angegeben. Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG wurde dem Beschwerdeführer für denselben Zeitraum das Lenken von vierrädrigen Leicht... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.04.2004

RS Vwgh 2004/4/20 2003/11/0143

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §4 Abs1;FSG 1997 §4 Abs3;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs. 3 3. Satz FSG 1997 verlängert sich mit der Anordnung einer Nachschulung die Frist der gemäß § 4 Abs. 1 FSG 1997 festgesetzten Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Delik... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.04.2004

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