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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §4 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 3 3. Satz FSG 1997 verlängert sich mit der Anordnung einer Nachschulung die Frist der gemäß § 4 Abs. 1 FSG 1997 festgesetzten Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung sind durch das Gesetz bestimmt (Hinweis E 14. März 2000, 99/11/0348, zur vergleichbaren Rechtslage des KFG 1967). (Hier: Die Anordnung der Behörde, die Probezeit verlängere sich "auf die Dauer eines weiteren Jahres sowie zusätzlich um jene Frist, innerhalb welcher sich der Bf nicht im Besitze einer Lenkberechtigung befindet", ist daher mit der abschließenden Regelung des § 4 Abs. 3 3. Satz FSG 1997 nicht vereinbar und demnach rechtswidrig.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110143.X05Im RIS seit
28.05.2004