TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/20 2003/11/0143

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §2;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §4 Abs1;
FSG 1997 §4 Abs3;
FSG 1997 §4 Abs6;
FSG 1997 §4 Abs7;
FSG 1997 §4;
FSG 1997 §7 Abs3 Z6;
FSG 1997 §8;
MRK Art6 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Februar 2000, Zl. 5/04- 14/1546/4-2000, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung begleitender Maßnahmen und Verlängerung der Probezeit, zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird, insoweit darin über die Verlängerung der Probezeit und die Eintragung dieses Ausspruches in das Führerscheindokument abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. Jänner 2000 die Lenkberechtigung für die Klassen AL, B, C, F und G für die Dauer von 12 Monaten ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (das ist der 12. September 1999). Als Rechtsgrundlage war § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG) angegeben. Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG wurde dem Beschwerdeführer für denselben Zeitraum das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten. Gemäß § 4 Abs. 3 FSG in Verbindung mit § 26 Abs. 8 FSG wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer auf eigene Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer behördlich hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen habe. Gleichzeitig wurde die Probezeit um ein weiteres Jahr zuzüglich der Entziehungszeit, das ist bis zum 25. Jänner 2003, verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 12. September 1999 um

2.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straßenstelle in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,87 mg/l) gelenkt und hiebei einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht habe. Diese erwiesene Tatsache - Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,87 mg/l und Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Sach- und Personenschaden - lasse erkennen, dass derzeit die Verkehrszuverlässigkeit für das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges im Sinne des FSG nicht gegeben sei.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers fasste die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. Februar 2000 folgenden Bescheidspruch:

"1. Der Berufung wegen Entziehung der Lenkberechtigung wird gemäß §§ 7 Abs. 1 und 3, 24 Abs. 1 Z. 1 und 26 Abs. 2 FSG 1997 keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

2. Der Berufung wegen Anordnung eines Nachschulungskurses für alkoholauffällige Lenker (einschließlich Verlängerung der Probezeit) wird keine Folge gegeben und zugleich verfügt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

'Gemäß § 26 Abs. 8 erster Halbsatz FSG 1997 wird angeordnet, dass sich (Beschwerdeführer) bis zum Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer behördlich hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen hat, wobei die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Die Probezeit verlängert sich hiedurch gemäß § 4 Abs. 3 FSG 1997 auf die Dauer eines weiteren Jahres sowie zusätzlich um jene Frist, innerhalb welcher sich (Beschwerdeführer) nicht im Besitze einer Lenkberechtigung befindet. Die Verlängerung der Probezeit ist zur Wiederausfolgung/Neuausstellung des Führerscheines in das betreffende Dokument einzutragen.'

3. Weiters wird der Berufung gegen die Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens keine Folge gegeben und zugleich verfügt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

'Gemäß § 26 Abs. 8 zweiter Satz FSG 1997 wird angeordnet, dass (Beschwerdeführer) bis zum Ablauf der Entziehungsdauer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG 1997 beizubringen hat, wobei diesem Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, eine verkehrspsychologische Stellungnahme zugrunde zu liegen hat.'

4. Der Berufung wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 64 Abs. 2 AVG keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt."

In der Begründung führte die belangte Behörde im hier interessierenden Umfang aus, gemäß § 26 Abs. 2 FSG 1997 sei in einem Fall wie dem beschwerdegegenständlichen auch dann, wenn anlässlich der Alkoholfahrt kein Verkehrsunfall verschuldet worden sei, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. Im Rahmen der Wertungsvorschrift des § 7 Abs. 5 FSG 1997 falle zum Nachteil des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er während der Fahrt durch einen für Alkoholisierte typischen Fahrfehler - nämlich durch Abkommen von der Fahrbahn - einen Verkehrsunfall mit schwerem Personenschaden verschuldet habe. Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführer zur Unfallszeit sich in der Probezeit für Fahranfänger befunden habe, wobei Probeführerscheinbesitzer gemäß § 4 Abs. 7 FSG 1997 ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken dürfen, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betrage. In Ansehung des vorliegenden Sachverhaltes und des daraus abzuleitenden hohen Grades an Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens erweise sich die Annahme eines Mangels an Verkehrszuverlässigkeit in der Dauer von 12 Monaten als unbedenklich und komme eine Herabsetzung der Entziehungsdauer nicht in Betracht. Das gerichtliche Strafverfahren sei zwar noch nicht abgeschlossen, weshalb derzeit nicht beurteilt werden könne, ob vom Gericht die strafsatzerhöhende Bestimmung des § 81 Z 2 StGB (Alkoholisierung zur Unfallszeit) herangezogen werde, dies sei jedoch für die hier angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von zwölf Monaten nicht weiter von Bedeutung, weil es nicht darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer den Willensentschluss zum Lenken des Kraftfahrzeuges in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand schon im Zeitpunkt des Alkoholkonsums oder erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst hat.

Gemäß § 26 Abs. 8 erster Halbsatz FSG sei bei Entziehung der Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l oder darüber die Anordnung einer Begleitmaßnahme zusätzlich zur Entziehungsmaßnahme zwingend vorgeschrieben. Auch dann, wenn einem Probeführerscheinbesitzer die Lenkberechtigung entzogen werde, habe die Vorschreibung des Nachschulungskurses für alkoholauffällige Lenker nach den für das Entziehungsverfahren maßgeblichen Vorschriften (§§ 24 Abs. 3, 25 Abs. 3 zweiter Satz und 26 Abs. 8 erster Halbsatz FSG) und nicht nach den außerhalb des Entziehungsverfahrens anzuwendenden Sondervorschriften für Probeführerscheinbesitzer (§§ 4 Abs. 3 erster Satz und 8 FSG in Verbindung mit § 26 Abs. 6 FSG) zu erfolgen. Demnach sei es durchaus zulässig, in Abweichung von der Vier-Monats-Frist des § 4 Abs. 8 FSG als Ausführungsfrist für die Absolvierung des Nachschulungskurses das Ende der Entziehungsdauer festzusetzen. Eine Fristsetzung im obigen Sinne erweise sich auch als durchaus zweckmäßig, weil bei entzogener Lenkberechtigung die Rechtsfolge der Nichtabsolvierung des Nachschulungskurses in der Verlängerung der Entziehungsdauer bis zur Befolgung der Anordnung bestehe (§ 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG). Die Vorschreibung der Behörde erster Instanz, den Nachschulungskurs für alkoholauffällige Lenker innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten zu absolvieren, sei daher dahingehend abzuändern gewesen, dass der Beschwerdeführer dieser Anordnung bis zum Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen habe. Unbeschadet der Anordnung, dass Probeführerscheinbesitzern, denen die Lenkberechtigung wegen Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr entzogen wurde, eine Nachschulungsmaßnahme gemäß §§ 24 Abs. 3 und 26 Abs. 8 erster Halbsatz FSG (und nicht gemäß §§ 4 Abs. 3 erster Satz und 8 FSG) vorzuschreiben sei, komme in einem solchen Fall § 4 Abs. 3 dritter Satz FSG zur Anwendung, wonach sich gleichzeitig mit der Vorschreibung des Nachschulungskurses die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere. Der Unterschied zur normalen Verlängerung der Probezeit - außerhalb eines Entziehungsverfahrens - bestehe nur darin, dass sich die Probezeit zusätzlich auch um jenen Zeitraum, für welchen die Lenkberechtigung entzogen worden sei, verlängere. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich bei der Probezeit für Fahranfänger um eine Bewährungsfrist handle, innerhalb welcher der Probeführerscheinbesitzer sein Wohlverhalten durch aktive Teilnahme im Straßenverkehr mit führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen unter Beweis zu stellen habe. Bei fehlender Lenkberechtigung könne aber ein Nachweis im obigen Sinne nicht erbracht werden. Hiezu werde auf die Rechtslage nach den früheren kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die mit der nunmehrigen Rechtslage vergleichbar seien, und den hiezu ergangenen Durchführungserlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. Dezember 1991 verwiesen. Gegen die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz, in den Zeitraum, um welchen sich die Probezeit verlängere, sei die Entziehungsdauer mit einzurechnen, bestünden daher keine Bedenken.

Gemäß § 26 Abs. 8 zweiter Halbsatz FSG sei im Beschwerdefall zwingend die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vorzuschreiben gewesen. Da gemäß § 14 Abs. 2 FSG-GV bei Lenkern, bei denen ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ein positives amtsärztliches Gutachten nur nach Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erstattet werden dürfe, sei es zweckmäßig gewesen, insoweit den Bescheid der Behörde erster Instanz zu ergänzen. Die unterlassene Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens führe nicht automatisch zur Verlängerung der Entziehungsdauer bis zur Beibringung des Gutachtens. Die betreffende Vorschreibung der Behörde erster Instanz sei daher insoweit abzuändern gewesen. Als Ausführungsfrist für die Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens sei das Ende der Entziehungszeit vorzusehen gewesen, weil die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges erst nach Ablauf der mangels Verkehrszuverlässigkeit verfügten Entziehungsdauer zur Debatte stehe. Im Spruch sei daher die von der Behörde erster Instanz gesetzte Ausführungsfrist von vier Monaten entsprechend zu verlängern gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 27. Februar 2001, B 607/00-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass der Beschwerde mit Beschluss vom 8. August 2002, A 2002/0039, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt,

§ 26 Abs. 2 sowie die Wortfolgen "oder Abs. 2" und ", bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8" in § 26 Abs. 8 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl § 26 Abs. 2 als auch die in § 26 Abs. 8 enthaltenen Wortfolgen in der Fassung (zuletzt) der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998),

in eventu

§ 26 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I

Nr. 120/1997 (§ 26 Abs. 2 in der Fassung (zuletzt) der 2. Führerscheingesetznovelle BGBl. I Nr. 94/1998),

als verfassungswidrig aufzuheben.

Hilfsweise wurde zu dem zuvor gestellten Antrag und Eventualantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 3 B-VG jeweils der weitere Eventualantrag gestellt auszusprechen, dass die im Antrag und im Eventualantrag bezeichneten Gesetzesstellen verfassungswidrig waren.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2003, G 203/02-8, u. a., diese Anträge abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte nach der Aktenlage am 7. März 2000) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 maßgeblich. Die angefochtenen Bestimmungen erhielten ihre Fassung durch die 2. Führerscheingesetznovelle, BGBl. I Nr. 94/1998.

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG

lauten (auszugsweise):

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4. (1) Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, gelten auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen.

...

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs. 1 jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

(4) Personen, die eine Lenkberechtigung für die Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A (§ 18 Abs. 1), oder eine Lenkberechtigung für die Klasse C, eingeschränkt auf die Unterklasse C1 (§ 20 Abs. 3), besitzen, ist bei Anordnung einer Nachschulung gemäß Abs. 3 die Einschränkung auf die Dauer der Probezeit zu verlängern, unabhängig davon, ob der Verstoß, der zur Anordnung der Nachschulung führte, mit einem Kraftfahrzeug dieser oder einer anderen Klasse begangen wurde. Wird die Einschränkung auf die Vorstufe A oder die Unterklasse C1 gemäß der vorstehenden Bestimmung verlängert, so ist die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit in den Führerschein gemäß Abs. 3 einzutragen und der Gültigkeitsbeginn der Lenkberechtigung für die Klasse A oder die Klasse C im Führerschein zu streichen.

(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde unverzüglich das Entziehungsverfahren gemäß § 24 einzuleiten.

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

a)

§ 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

b)

§ 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

c)

§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

d)

§ 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

e)

§ 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),

f)

§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von ,'Halt'-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),

              g)              § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);

              2.              mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a)

mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b)

mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;

              3.              strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmung sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.

...

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

...

(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

...

(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 hat die Behörde begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.

...

Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 29. ...

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

...

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einen Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, oder bei dem ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder es in Betrieb zu nehmen versucht. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. ...

...

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines ist unzulässig."

§ 99 StVO 1960 lautet in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 (auszugsweise):

"§ 99. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16 000 S bis 80 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

..."

Die Dauer der auf § 26 Abs. 2 FSG gestützten - erstmaligen - Entziehung der Lenkberechtigung von 12 (zwölf) Monaten ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines begründete die belangte Behörde im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Wertung im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG damit, dass der Beschwerdeführer infolge eines für alkoholisierte Lenker typischen Fahrfehlers einen Verkehrsunfall verschuldet hat, der schwere Verletzungen für mitfahrende Personen zur Folge hatte. Als weiteres, für die Wertung im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG maßgebliches Kriterium hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer zum Unfallszeitpunkt in der Probezeit für Fahranfänger befunden hat und als Probeführerscheinbesitzer gemäß § 4 Abs. 7 FSG ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken hätte dürfen, wenn der Alkoholgehalt seiner Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen hätte.

Der Beschwerdeführer bemängelt die Dauer der festgesetzten Entziehungszeit mit dem Hinweis auf die von ihm schon vor den Verwaltungsbehörden dargelegten Umstände, warum er sein Kraftfahrzeug trotz Alkoholkonsums gelenkt habe. Die belangte Behörde hätte aber jedenfalls berücksichtigen müssen, dass er bisher unbescholten gewesen sei, ein umfassendes Geständnis abgelegt habe und einsichtig gewesen sei, einen Fehler begangen zu haben. Eine Entzugsdauer von acht Monaten wäre bei Berücksichtigung dieser Umstände angemessen gewesen, zumal den Folgen des Verkehrsunfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer keine maßgebliche Bedeutung zukomme.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles am 12. September 1999 seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer hat dadurch - erstmalig - eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Gemäß § 26 Abs. 2 FSG hatte daher die belangte Behörde die Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer der dort genannten Mindestentziehungszeit auszusprechen. Sie war aber nicht gehindert, eine längere Entziehungsdauer für den Fall festzusetzen, dass Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2003/11/0144, u. a.). Solche Umstände, die eine Entziehung der Lenkberechtigung in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer rechtfertigen, liegen hier vor.

Alkoholdelikte zählen zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 2000/11/0089, u. v. a.). Im Beschwerdefall fällt im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs. 5 FSG unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer als Besitzer einer Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) gemäß § 4 FSG innerhalb der Probezeit in schwer alkoholisiertem Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall verschuldet hat, bei welchem mehrere Personen, zum Teil schwer verletzt wurden, obwohl gemäß Abs. 7 des § 4 FSG während der Probezeit der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken darf, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Da der Beschwerdeführer gegen diese Bestimmung, die insbesondere das durch die Teilnahme unerfahrener jugendlicher Fahranfänger erhöhte Risiko im Verkehrsgeschehen bekämpfen und begrenzen soll, in auffallender Weise verstoßen hat, ist er durch die festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht in seinen Rechten verletzt.

Der Beschwerdeführer bekämpft den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides und die damit verbundene Rechtsansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz FSG in Verbindung mit § 24 Abs. 3 leg. cit. einer Nachschulung zu unterziehen. Es werde ihm ein schwerer Verstoß gemäß § 4 Abs. 3 FSG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z. 3 leg. cit. zur Last gelegt. Für die in diesem Rahmen anzuordnende Nachschulung fordere jedoch § 4 Abs. 3 1. Satz, letzter Halbsatz die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes im Sinne des Gesetzes.

Gemäß § 26 Abs. 8 FSG hat die Behörde bei einer Entziehung nach Abs. 2 dieses Paragraphen (eine solche liegt im Beschwerdefall vor) u. a. begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG anzuordnen. Zu den begleitenden Maßnahmen bei der Entziehung zählt § 24 Abs. 3 FSG auch die Nachschulung. Nach dem letzten Absatz des § 24 Abs. 3 FSG hat die Behörde eine Nachschulung jedenfalls anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4 FSG) erfolgt.

Die im angefochtenen Bescheid angeordnete, auf § 26 Abs. 8 erster Halbsatz FSG gestützte Nachschulung des Beschwerdeführers war daher durch die Rechtslage gedeckt, sie hatte in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Entziehung ("bei der Entziehung") zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1996, Zl. 96/11/0254, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des KFG 1967). Die im § 4 Abs. 7 FSG vorgesehene Nachschulung bezieht sich nur auf die dort genannten Verstöße, sofern nicht gleichzeitig ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt. Der Hinweis in der Beschwerde auf die Notwendigkeit des Vorliegens der Rechtskraft der Bestrafung für die Nachschulungsanordnung ist im gegebenen Zusammenhang verfehlt, weil sich dieses im § 4 Abs. 3 FSG enthaltene Erfordernis nur auf schwere Verstöße im Sinne des Abs. 6 dieser Gesetzesstelle bezieht.

Verfehlt ist nach Auffassung des Beschwerdeführers die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre (bis zum 25. Jänner 2003; die Probezeit hätte am 25. Jänner 2001 geendet). Gemäß § 4 Abs. 3

3. Satz FSG verlängere sich die Probezeit mit der Anordnung der Nachschulung um ein Jahr oder es beginne eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn diese in der Zeit zwischen Deliktsetzung und Nachschulungsanordnung abgelaufen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 4 Abs. 3 3. Satz FSG verlängert sich mit der Anordnung einer Nachschulung die Frist der gemäß § 4 Abs. 1 FSG festgesetzten Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung sind durch das Gesetz bestimmt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0348, zur vergleichbaren Rechtslage des KFG 1967). Die Anordnung der belangten Behörde, die Probezeit verlängere sich "auf die Dauer eines weiteren Jahres sowie zusätzlich um jene Frist, innerhalb welcher sich (der Beschwerdeführer) nicht im Besitze einer Lenkberechtigung befindet", ist daher mit der abschließenden Regelung des § 4 Abs. 3 3. Satz FSG nicht vereinbar und demnach rechtswidrig.

Für rechtswidrig erachtet der Beschwerdeführer auch die im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung der belangten Behörde, neben dem amtsärztlichen Gutachten eine verkehrspsychologische Stellungnahme beibringen zu müssen.

Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 FSG entzogen. Diese Maßnahme stützt sich auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einer Verpflichtung sowohl zur Anordnung einer Nachschulung als auch zur Anordnung der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers (arg.: hat anzuordnen). Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher insoweit nicht vor.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK handle. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, G 203/02, u.a., hinzuweisen. Es handelt sich bei der Lenkberechtigung auch nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne des Art. 6 EMRK. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleiteten Rechts behauptet, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit zufolge Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht zuständig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2003/11/0144).

Aus diesen Gründen war daher Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, soweit darin über die Verlängerung der Probezeit und die Eintragung derselben in das Führerscheindokument abgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen erweist sich jedoch der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 533/2003, insbesondere § 50 VwGG.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 20. April 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110143.X00

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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