Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die beantragte Lenkberechtigung für die Klasse B aus den Gründen des § 3 Abs 1 Z 3 Führerscheingesetz mangels gesundheitlicher Eignung nicht erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 24.10.2002, Zl 3-FS-1755/02, wurde dem Berufungswerber gemäß § 5 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 Z 3 und § 8 Führerscheingesetz, BGBl Nr 120/1997 (FSG) idgF der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B vom 09.10.2002 mangels gesun... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines KFZ nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit der ausländischen Lenkberechtigung am Tag der Ausstellung der auf Grund der ausländischen Lenkberechtigung zu erteilenden österreichischen Lenkberechtigung rechtfertigt die Anwendung des § 21 VStG. Schlagworte Hauptwohnsitz, Jahresfrist mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 3 Abs.1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Da dem Berufungswerber als österreichischem Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich die von Österreich ausgestellte Lenkberechtigung rechtskräftig entzogen wurde, kann hier dahingestellt bleiben, ob die ih... mehr lesen...