Stützt sich die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 12 FSG, auf die die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers auf die Begehung eines Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG und hat die das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz darstellenden Tathandlungen in der Zeit von 1997 bis 2000 gesetzt, also in der Zeit vor der zuletzt erfolgten Erteilung einer Lenkberechtigung am 7.1.2003 so hat sich in Ansehung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers der maßgebliche Sachverhalt seit der Erteilung der Lenkberechtigung nicht geändert, weshalb allenfalls die amtswegige Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens in Betracht gekommen wäre. Die auf § 24 Abs. 1 Z 1 FSG gestützte Entziehung der Lenkberechtigung erweist sich aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)