Der Berufungswerber, er ist Arzt für Allgemeinmedizin, beantragte mit formularmäßigem Schreiben vom 21.10.2002 die Wiederbestellung zum sachverständigen Arzt gemäß § 34 FSG für die Berufssitze in W sowie Z, Firma W. Dem Ansuchen war in Fotokopie eine Teilnahmebestätigung der Ärztekammer für die Steiermark angeschlossen, der zu Folge Dr. R seiner Fortbildungsverpflichtung gemäß § 22 Abs 3 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung nachgekommen ist. Auf Grund dieses Antrages leitete die Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestellung als Sachverständigenarzt für Allgemeinmedizin nach § 22 Abs 1 und § 6 FSG-GV kann auf Antrag für bis zu drei Behörden erfolgen, wenn der Sitz des Arztes geographisch im Einzugsbereich dieser Behörden liegt. Allein aus der geringen Entfernung zur Bezirksgrenze lässt sich zwar noch nicht feststellen, ob der Berufssitz des sachverständigenden Arztes auch im geographischen Einzugsbereich der angrenzenden Behörde liegt, könnten doch geographische Hindernisse, wie beis... mehr lesen...