RS UVS Steiermark 2004/02/23 413.7-1/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Bestellung als Sachverständigenarzt für Allgemeinmedizin nach § 22 Abs 1 und § 6 FSG-GV kann auf Antrag für bis zu drei Behörden erfolgen, wenn der Sitz des Arztes geographisch im Einzugsbereich dieser Behörden liegt. Allein aus der geringen Entfernung zur Bezirksgrenze lässt sich zwar noch nicht feststellen, ob der Berufssitz des sachverständigenden Arztes auch im geographischen Einzugsbereich der angrenzenden Behörde liegt, könnten doch geographische Hindernisse, wie beispielsweise Gebirgszüge, das Vorliegen eines Einzugsbereiches unmöglich machen (vgl die Grenzen zwischen den politischen Bezirken Knittelfeld bzw Judenburg und Voitsberg). Hingegen sind die politischen Bezirke Leibnitz und Graz-Umgebung durch ein engmaschiges Straßennetz miteinander verbunden und

pendeln zahlreiche Bewohner des Bezirkes Leibnitz zu den Arbeitsstätten im Süden von Graz. Daher besteht kein Zweifel, dass ein ärztlicher Berufssitz in Wildon (politischer Bezirk Leibnitz), der nur ca. sechs Kilometer von der Grenze zum politischen Bezirk Graz-Umgebung entfernt ist, auch im geographischen Einzugsbereich der Bezirkshauptmannschaft Graz- Umgebung liegt.

Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Allgemeinmedizin geographischer Einzugsbereich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten