Rechtssatz: Der Beschuldigte lenkte zum Tatzeitpunkt einen Lkw der Klasse N1 (§ 3 Abs 1 Z 2.2.1. KFG) mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg. Mit dem Fahrzeug wurden einige Wasserkanister befördert, wodurch das zulässige Gesamtgewicht überschritten wurde. Auf Grund einer Kontrolle wurde dann Wasser abgelassen, um das Gewicht zu reduzieren. Nach dieser Gewichtsreduktion konnte der Lenker seine Fahrt fortsetzen. Bei diesem Sachverhalt hat der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt kei... mehr lesen...
Rechtssatz: Alkoholkrankheit ist nicht gleichbedeutend mit Alkoholabhängigkeit iSd §14 FSG-GV und schließt daher die Eignung nicht aus, weil Abstinenz kontrolliert werden kann. Schlagworte Risikoeignung mehr lesen...