Rechtssatz: Wird dem in W wohnhaften Beschuldigten von der Erstinstanz in V vorgeworfen ein Fahrzeug in V gelenkt zu haben und es unterlassen zu haben einen ungültig gewordenen Führerschein ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abzuliefern, so handelt es sich beim gegenständlichen Delikt um ein Unterlassungsdelikt, bei dem Erfüllungsort der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen war, nämlich der Wohnsitz in W, somit war d... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Baden erkannte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 12.10.2001, Zl 3-*****-**, zu Punkt 1 einer Übertretung gemäß § 102 Abs 4 in Verbindung mit § 134 Abs 1 KFG 1967, zu Punkt 2 einer Übertretung gemäß § 24 Abs 1 lit d in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 und zu Punkt 3 einer Übertretung gemäß § 14 Abs 4 in Verbindung mit § 37 Abs 1 FSG für schuldig und verhängte über den Genannten jeweils eine Geldstrafe von S 500,-- sowie jeweils eine Ersatzfre... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 3 FSG 1997 hat, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Gemäß § 15 Abs 1 FSG darf ein neuer Führerschein nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestel... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort des Unterlassungsdeliktes nach § 14 Abs 4 FSG, wonach der Besitzer eines ungültigen Führerscheines ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Auslieferung eines neuen Führerscheines zu beantragen hat, ist der Sitz der Behörde, bei der die Ablieferungs- und Antragspflicht bestanden hätte. Dies ist nach § 15 Abs 1 FSG die Hauptwohnsitzbehörde des betreffenden Führerscheinbesitzers. Schlagworte Führerschein Ablieferungsp... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.11.2001, Zl.: III/S- 8174/01, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 15.2.2001, um 21.35 Uhr, in Graz 4, gegenüber dem Haus Bahnhofgürtel als Lenker des Kombi und Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines, es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (das Lichtbild im Führerschein lasse ihn nicht einwandfrei erkennen - Führe... mehr lesen...