Wird dem in W wohnhaften Beschuldigten von der Erstinstanz in V vorgeworfen ein Fahrzeug in V gelenkt zu haben und es unterlassen zu haben einen ungültig gewordenen Führerschein ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abzuliefern, so handelt es sich beim gegenständlichen Delikt um ein Unterlassungsdelikt, bei dem Erfüllungsort der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen war, nämlich der Wohnsitz in W, somit war das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufzuheben. (Aufhebung des Bescheides)