RS UVS Niederösterreich 2003/03/13 Senat-BN-02-1097

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs 3 FSG 1997 hat, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15).

 

Gemäß § 15 Abs 1 FSG darf ein neuer Führerschein nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, dass keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen; dies gilt auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des § 13 Abs 2.

 

Tatort für eine Übertretung des § 14 Abs 4 FSG ist der Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde bzw der Bundespolizeibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Verpflichtete seinen Hauptwohnsitz hat.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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