Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 5 Abs 4 FSG iVm § 10 Abs 1 FSG mangels des Nachweises der fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher vorgebracht wird, dass auf Grund der unklaren Textierung des Schreibens vom 19.01.2004 für den Ber... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 19 Abs 1 FSG kann der Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B die theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen, wenn er eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt. Für den Beginn der Ausbildung und den Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B wird nur ein Mindestalter normiert. Ein zeitliches Limit, wann diese Ausbildung abzuschließen ist bzw wann spätestens zur Fahrp... mehr lesen...