TE UVS Steiermark 2004/04/21 42.10-5/2004

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn P P gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 17.02.2004, GZ.: VA/F-9953/02-04, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid behoben.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 5 Abs 4 FSG iVm § 10 Abs 1 FSG mangels des Nachweises der fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher vorgebracht wird, dass auf Grund der unklaren Textierung des Schreibens vom 19.01.2004 für den Berufungswerber nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, dass mit Nachweis der fachlichen Befähigung die Ablegung der Fahrprüfung gemeint gewesen war. Auch gäbe es in den diesbezüglichen Bescheiden betreffend Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten keinen Hinweis, dass für die Ablegung der Fahrprüfung Fristen gesetzt sind. Der Berufungswerber sei somit der Meinung gewesen, dass keine Eile bestehe, zumal er durch seine Lehrlingsschulung in E zeitweise nicht in der Lage gewesen sei, die erforderliche Kilometerleistung zu erbringen. Es sei ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen zum Schreiben vom 19.01.2004 Akteneinsicht zu nehmen, da er eben in E die Berufschule besucht habe. Er ersuche daher um eine neuerliche Frist zur Ablegung der Fahrprüfung. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung, die gemäß § 67d Abs 1 AVG auf Grund der Aktenlage und sohin ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden konnte, unter Berücksichtigung der im Anlassfall maßgeblichen Bestimmungen des FSG, folgende Erwägungen zu Grunde: In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß § 19 Abs 1 FSG der Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B die theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen kann, wenn er eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt. Einen solchen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsfahrten und Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19 FSG hat der Berufungswerber am 22.12.2002 bei der BPD Graz eingebracht. Mit Bescheid vom 22.07.2003 wurde die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten gemäß § 19 FSG erteilt. Im FSG wird für den Beginn der Ausbildung und den Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B nur ein Mindestalter normiert. Ein zeitliches Limit, wann diese Ausbildung abgeschlossen sein muss bzw wann spätestens zur Fahrprüfung angetreten werden muss, ist nicht vorgesehen, kann also auch nach dem vollendeten 18. Lebensjahr sein. Auch ein Beginn dieser Ausbildung nach dem vollendeten 18. Lebensjahr ist vom Gesetz oder der Verordnung nicht ausgeschlossen. Der Berufungswerber legte glaubwürdig dar, dass er auf Grund seiner Lehrlingsausbildung, welche sehr zeitintensiv war, nicht in der Lage war die erforderliche Kilometerleistung gemäß § 19 Abs 8 FSG zu erbringen. Aber erst nach 3.000 gefahrenen Kilometern und einer Perfektionsschulung in der Fahrschule, frühestens aber mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, ist der Bewerber zur Fahrprüfung zuzulassen, wenn die Fahrschule die Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung bestätigt. Dem Berufungswerber war es daher noch gar nicht möglich zur Fahrprüfung anzutreten. Da das Gesetz, wie bereits ausgeführt, keine Frist für die Ablegung der Fahrprüfung vorschreibt, der Berufungswerber nunmehr in der Lage ist, zur Fahrprüfung anzutreten, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
vorgezogene Lenkberechtigung Klasse B fachliche Befähigung Fahrprüfung unbefristet
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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