Gemäß § 19 Abs 1 FSG kann der Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B die theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen, wenn er eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt. Für den Beginn der Ausbildung und den Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B wird nur ein Mindestalter normiert. Ein zeitliches Limit, wann diese Ausbildung abzuschließen ist bzw wann spätestens zur Fahrprüfung angetreten werden muss, ist nicht vorgesehen, kann also auch nach dem vollendeten 18. Lebensjahr stattfinden. Da das Gesetz somit keine Frist für die Ablegung der Fahrprüfung vorschreibt und der Berufungswerber zur Zeit des Berufungsverfahrens zur Fahrprüfung antreten konnte, hatte der UVS die Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B, da der Nachweis der fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen fehle, aufzuheben, obwohl die dienstliche Verhinderung an der Ablegung der Fahrprüfung bereits über einen längeren Zeitraum andauerte.