Norm: StadtErnG §7 Abs2StadtErnG §7 Abs3StadtErnG §31 Abs3
Rechtssatz: § 7 Abs 2 StadtErnG bezieht sich nur auf Assanierungsmaßnahmen, wohingegen es sich bei der Anbotspflicht und Genehmigungspflicht um rechtliche Instrumentarien, Assanierungsmittel, handelt, deren Anwendbarkeit aber nicht auf tatsächliche Assanierungsmaßnahmen bedürftiger Liegenschaften beschränkt ist. Folgerichtig stellt die für die grundbücherliche Durchführung von Rechtsges... mehr lesen...
Norm: StadtErnG §7 Abs3StadtErnG §13 Abs3
Rechtssatz: Ein Bescheid nach § 7 Abs 3 StadtErnG, der feststellt, dass sich die Assanierungsmaßnahmen nicht auf eine bestimmte Liegenschaft erstrecken (hier: wegen des Ausnahmetatbestandes nach § 7 Abs 2 lit d StadtErnG), stellt nicht eine gänzliche Ausnahme von den Bestimmungen des StadtErnG oder zumindest über die mit der Erklärung zum Assanierunggebiet verbundenen Rechtsfolgen dar, weil für die einz... mehr lesen...