RS OGH 1995/9/21 5Ob51/95

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Norm

StadtErnG §7 Abs3
StadtErnG §13 Abs3

Rechtssatz

Ein Bescheid nach § 7 Abs 3 StadtErnG, der feststellt, dass sich die Assanierungsmaßnahmen nicht auf eine bestimmte Liegenschaft erstrecken (hier: wegen des Ausnahmetatbestandes nach § 7 Abs 2 lit d StadtErnG), stellt nicht eine gänzliche Ausnahme von den Bestimmungen des StadtErnG oder zumindest über die mit der Erklärung zum Assanierunggebiet verbundenen Rechtsfolgen dar, weil für die einzelnen im StadtErnG vorgesehenen Maßnahmen jeweils eine gesonderte Ausnahmeregelung normiert ist. Ein Bescheid nach § 7 Abs 3 StadtErnG hat daher auch nicht zur Folge, dass die in § 31 Abs 3 StadtErnG geregelten Voraussetzungen für die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages betreffend eine im Assanierungsgebiet gelegene Liegenschaft nicht erfüllt sein müssten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072962

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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