Norm
StadtErnG §7 Abs2Rechtssatz
§ 7 Abs 2 StadtErnG bezieht sich nur auf Assanierungsmaßnahmen, wohingegen es sich bei der Anbotspflicht und Genehmigungspflicht um rechtliche Instrumentarien, Assanierungsmittel, handelt, deren Anwendbarkeit aber nicht auf tatsächliche Assanierungsmaßnahmen bedürftiger Liegenschaften beschränkt ist. Folgerichtig stellt die für die grundbücherliche Durchführung von Rechtsgeschäften maßgebende Bestimmung des § 31 Abs 3 StadtErnG überhaupt nicht auf einen Ausnahmebescheid nach § 7 Abs 3 StadtErnG ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072958Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015