RS OGH 1995/9/21 5Ob51/95

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Norm

StadtErnG §7 Abs2
StadtErnG §7 Abs3
StadtErnG §31 Abs3

Rechtssatz

§ 7 Abs 2 StadtErnG bezieht sich nur auf Assanierungsmaßnahmen, wohingegen es sich bei der Anbotspflicht und Genehmigungspflicht um rechtliche Instrumentarien, Assanierungsmittel, handelt, deren Anwendbarkeit aber nicht auf tatsächliche Assanierungsmaßnahmen bedürftiger Liegenschaften beschränkt ist. Folgerichtig stellt die für die grundbücherliche Durchführung von Rechtsgeschäften maßgebende Bestimmung des § 31 Abs 3 StadtErnG überhaupt nicht auf einen Ausnahmebescheid nach § 7 Abs 3 StadtErnG ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072958

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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