Norm: MRG §45 Abs1StadtErnG §33 Abs3WWG §15
Rechtssatz: Im Fall der Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen führt die Überwälzung (als Erhöhung des Hauptmietzinses) von Tilgungsraten oder erhöhten Tilgungsraten aus einem Wohnhauswiederaufbaudarlehen zu keiner Mehrbelastung des Mieters, weil sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als jeweilige Differenz zwischen 2/3 des Kategoriemietzinses und dem Hauptmietzins im selben Ausm... mehr lesen...
Norm: StadtErnG idF 1.WÄG §33 Abs3
Rechtssatz: Bei der durch das 1. WÄG geschaffenen Bestimmung des § 33 Abs 3 StadtErnG wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Überwälzung der nunmehr erhöhten Rückzahlungsraten als Hauptmietzins auf die Mieter angeordnet. Entscheidungstexte 5 Ob 19/99a Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 19/99a ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Hauses P*****gasse ***** in ***** W*****, die Beklagten sind seit 1974 Mitmieter der Wohnung top Nr 3 auf Stiege 1 dieses Hauses. Aufgrund einer Baubewilligung nach dem 30. 6. 1953 war das Gebäude unter Zuhilfenahme von Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds neu errichtet worden. Die Klägerin hat das diesbezügliche Förderungsdarlehen im April 1996 zurückgezahlt. Für das Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Höh... mehr lesen...