Norm
MRG §45 Abs1Rechtssatz
Im Fall der Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen führt die Überwälzung (als Erhöhung des Hauptmietzinses) von Tilgungsraten oder erhöhten Tilgungsraten aus einem Wohnhauswiederaufbaudarlehen zu keiner Mehrbelastung des Mieters, weil sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als jeweilige Differenz zwischen 2/3 des Kategoriemietzinses und dem Hauptmietzins im selben Ausmaß vermindert. Daß dadurch der für das Haus zur Verfügung stehende Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag vermindert wird, hat der Gesetzgeber offensichtlich in Kauf genommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111969Dokumentnummer
JJR_19990511_OGH0002_0050OB00019_99A0000_004