RS OGH 1999/5/11 5Ob19/99a

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Veröffentlicht am 11.05.1999
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Norm

MRG §45 Abs1
StadtErnG §33 Abs3
WWG §15

Rechtssatz

Im Fall der Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen führt die Überwälzung (als Erhöhung des Hauptmietzinses) von Tilgungsraten oder erhöhten Tilgungsraten aus einem Wohnhauswiederaufbaudarlehen zu keiner Mehrbelastung des Mieters, weil sich der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als jeweilige Differenz zwischen 2/3 des Kategoriemietzinses und dem Hauptmietzins im selben Ausmaß vermindert. Daß dadurch der für das Haus zur Verfügung stehende Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag vermindert wird, hat der Gesetzgeber offensichtlich in Kauf genommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111969

Dokumentnummer

JJR_19990511_OGH0002_0050OB00019_99A0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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