Norm
StadtErnG idF 1.WÄG §33 Abs3Rechtssatz
Bei der durch das 1. WÄG geschaffenen Bestimmung des § 33 Abs 3 StadtErnG wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Überwälzung der nunmehr erhöhten Rückzahlungsraten als Hauptmietzins auf die Mieter angeordnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111967Dokumentnummer
JJR_19990511_OGH0002_0050OB00019_99A0000_002