Norm: ABGB §1317PostG §31PostG §40AHG §1 Cd1aAHG §1 Cd10
Rechtssatz: Die Haftungsbeschränkungen der Post nach den §§ 31 ff PostG gelten nur für Unzukömmlichkeiten oder Fehler bei Erfüllung der der Post nach dem Postgesetz und der Postordnung bei der Postbeförderung gegenüber dem Absender obliegenden Pflichten, daher auch in jenem Fall, in dem das Gericht Absender und die dem Gesetz gemässe Zustellung nicht nur eine öffentlich-rechtliche, sonder... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd1aAHG §1 Cd10PostG §31PostG §40
Rechtssatz: Die Sonderhaftung der Post gilt auch dann, wenn die Post zur Erfüllung gerichtlicher Zustellaufträge herangezogen wird, auch wenn es sich indirekt um Aufgaben der Gerichte handelt. §§ 31 - 40 PostG stellen jene Sonderbestimmungen dar, in denen die Haftung der Post im Rahmen der Beförderung von Postsendungen und des Geldverkehrs unter Ausschluß jeder anderen Vorschrift, also auch des Amt... mehr lesen...