RS Vwgh 1989/9/7 88/16/0010

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs4 Z4;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/5, S 270; ÖStZB 1990, 281;

Rechtssatz

Wegen des Erwerbes wird ein Rechtsstreit geführt, wenn durch ihn der Erwerb eines Nachlasses gemacht wird. Die Kosten eines solchen Rechtsstreites können, soweit sie nicht etwa dem Erben erstattet werden, abgezogen werden. Kosten, die dadurch auflaufen, daß der Noterbe ursprünglich einen überhöhten Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hatte, können nicht als Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites angesehen werden (hier: Kosten im Verfahren über eine Wiederaufnahmersklage des Erben gegen den Noterben zufolge Auftretens eines weiteren Noterben; Kosten, die auf die Überklagung zurückzuführen sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160010.X03

Im RIS seit

07.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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