Rechtssatz: Die Raiffeisen-Lagerhaus Horitschon eGen ist eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Sie ist kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft: Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der LArbO sind nicht erfüllt. Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten auch land- und forstwirtschaftliche Ein- und Verkaufsgenossenschaften unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 LArbO. Diese Bestimmung stellt nicht auf Arbeitnehmer von Genossenschaften, sondern auf Arbeitnehmer von Betrieben... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Obst- und Gemüsegenossenschaft hat den Vertrieb der Produkte ihrer Mitglieder an eine Gesellschaft mbH - damit an eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit - übertragen. Sie ist ein selbständiger, getrennt verwalteter Wirtschaftskörper. Diese GmbH ist kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Das Arbeitszeitgesetz findet daher für Arbeitnehmer der GmbH Anwendung Schlagworte Genossenschaft, Gesellschaft mbH, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, Anwen... mehr lesen...
In den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber näher umschriebene Aufzeichnungen nicht geführt habe, da keine Aufzeichnungen über Beginn und Ende eines Durchrechnungszeitraumes für jeweils näher angeführte Arbeitnehmer festgehalten worden seien. Als Tatzeit ist jeweils der 09.08.2011 angeführt. Wegen Übertretung... mehr lesen...