Eine Obst- und Gemüsegenossenschaft hat den Vertrieb der Produkte ihrer Mitglieder an eine Gesellschaft mbH - damit an eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit - übertragen. Sie ist ein selbständiger, getrennt verwalteter Wirtschaftskörper. Diese GmbH ist kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Das Arbeitszeitgesetz findet daher für Arbeitnehmer der GmbH Anwendung