Begründung: In dem Verfahren über den Antrag auf Scheidung ihrer Ehe nach § 55 a EheG haben die Parteien vor dem Erstgericht am 3.2.1983 einen Vergleich unter anderem über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen geschlossen. Der Mann verpflichtete sich, der Frau ab dem 1.3.1983 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 32 % des beiderseitigen jeweiligen Gesamtnettoeinkommens abzüglich des eigenen Verdienstes der Frau zu bezahlen. Das Erstgericht bewilligte auf Grund dieses ... mehr lesen...
Ferdinand G ist laut rechtskräftigen Beschluß des Bezirksgerichtes L vom 7. Juli 1973 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 800 S , zuzüglich der staatlichen Familienbeihilfe in der jeweiligen gesetzlichen Höhe einschließlich der Sonderzahlungen hiezu an seine minderjährige Tochter Andrea G verpflichtet. Das Erstgericht bewilligte die von Andrea G (durch ihre Mutter als Sachwalterin) beantragte Lohnexekution nur hinsichtlich des behaupteten Unterhaltsrückstandes und eines lauf... mehr lesen...
Norm: EO §7 Bb1EO §10a BFamLAG §1 ff
Rechtssatz: Exekutionstitel auf die Familienbeihilfe in der jeweiligen gesetzlichen Höhe entspricht nicht den Erfordernissen des § 7 EO. Entscheidungstexte 3 Ob 224/73 Entscheidungstext OGH 15.01.1974 3 Ob 224/73 SZ 47/2 = EvBl 1974/142 S 300 = RZ 1974/63 S 103 3 Ob 137/78 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 III2bEO §7 Bb1EO §10a BFamLAG §1
Rechtssatz: Es trifft zu, daß im Schrifttum überwiegend (Neumann-Lichtblau, Komm z EO, 258, Pichler, Familienbeihilfe-Kinderbeihilfe und der Unterhaltstitel, RZ 1968,126) und in der Rechtsprechung der Zuspruch der Familienbeihilfe "in der jeweils gesetzlichen Höhe" nicht den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 EO entspricht, weil der Umfang der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistung nicht eindeu... mehr lesen...
Norm: ABGB §141 IEABGB §166 AaFamLAG §1 ff
Rechtssatz: Der Bezugsberechtigte hat jedem der Kinder jenen Beihilfenbetrag zu leisten, der sich nach der jeweiligen Gesamtzahl seiner den Beihilfenanspruch begründenden Kinder insgesamt durch Division ergibt. Dies folgt schon aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit konkurrierender kindschaftlicher Unterhaltsansprüche. Die dem öffentlichen Recht zuzurechnende Staffelung der Beihilfen je nach der Kinder... mehr lesen...