Norm
ABGB §141 IERechtssatz
Der Bezugsberechtigte hat jedem der Kinder jenen Beihilfenbetrag zu leisten, der sich nach der jeweiligen Gesamtzahl seiner den Beihilfenanspruch begründenden Kinder insgesamt durch Division ergibt. Dies folgt schon aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit konkurrierender kindschaftlicher Unterhaltsansprüche. Die dem öffentlichen Recht zuzurechnende Staffelung der Beihilfen je nach der Kinderzahl hat damit nichts zu tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0047692Dokumentnummer
JJR_19710108_OGH0002_0060OB00281_7000000_001