Für den Beschwerdeführer wurden am 23. Mai 1990 unter dem Wechselkennzeichen aa-aaa zwei Kraftfahrzeuge zugelassen, und zwar der VW-Kombi, Type 23-50 PS, Motornummer AS PON bbbb, mit einem Hubraum von 1584 cm3 (im folgenden kurz: VW-Kombi) und der PKW Ford Granada, 1700-70 PS, Motornummer TR cccc, mit einem Hubraum von 1699 cm3 (im folgenden kurz: Ford-Granada). Über Antrag des Beschwerdeführers wurden diese Fahrzeuge vom Finanzamt am 23. Mai 1990 gemäß § 2 Abs. 2 KfzStG 1952 von ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: KfzStG §2 Abs2;KfzStG §2 Abs3;
Rechtssatz: Aus der Tatsache, daß ein Körperbehinderter zwei Fahrzeuge nicht kumulativ, sondern unter Wechselkennzeichen betreibt, kann keineswegs gesagt werden, er benötige eines dieser Fahrzeuge nicht ständig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992160037.X02 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: KfzStG §2 Abs2;KfzStG §2 Abs3;
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, bei Zusammentreffen der Befreiungstatbestände des § 2 Abs 3 und des § 2 Abs 2 KfzStG entstünde für den Steuerschuldner ein Wahlrecht, welchem der beiden Fahrzeuge die Steuerbefreiung nach § 2 Abs 2 KfzStG zukommen solle, findet im Gesetz keine Deckung. Zu beachten ist nämlich, daß der Befreiungstatbestand nach § 2 Abs 3... mehr lesen...