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32/06 VerkehrsteuernNorm
KfzStG §2 Abs2;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, bei Zusammentreffen der Befreiungstatbestände des § 2 Abs 3 und des § 2 Abs 2 KfzStG entstünde für den Steuerschuldner ein Wahlrecht, welchem der beiden Fahrzeuge die Steuerbefreiung nach § 2 Abs 2 KfzStG zukommen solle, findet im Gesetz keine Deckung. Zu beachten ist nämlich, daß der Befreiungstatbestand nach § 2 Abs 3 KfzStG eine lex specialis für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen darstellt, die ex lege für eines der beiden Fahrzeuge eine Steuerbefreiung bewirkt, und zwar für dasjenige mit dem niedrigeren Steuersatz. Im Beschwerdefall, in dem die beiden Fahrzeuge wegen der Größe ihres Hubraumes dem gleichen Steuersatz unterworfen sind, bedeutet das schlicht, daß für diese beiden Fahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich gleich zu behandeln sind, nur einmal die Steuer zu entrichten ist. Ein Dispositionsrecht des Steuerschuldners hingegen ist im Gesetz nicht vorgesehen und wäre auch nicht sinnvoll, weil das Gesetz zwischen Fahrzeugen, auf die derselbe Steuersatz zur Anwendung zu kommen hat, nicht weiter differenziert. Ist nun der Steuerschuldner - wie hier der Beschwerdeführer - zusätzlich eine Person, auf die die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 2 Abs 2 KfzStG zutreffen, so kann sich ausgehend davon, daß er auf Grund der lex specialis des § 2 Abs 3 legcit ohnehin nur einmal steuerpflichtig ist, die Steuerbefreiung gemäß § 2 Abs 2 legcit nur auf diese bereits ex lege reduzierte Steuerpflicht beziehen. Andernfalls wäre nämlich ein Körperbehinderter, der eines Kraftfahrzeuges iS der Kriterien des § 2 Abs 2 KfzStG bedarf und der zwei Kraftfahrzeuge mit Wechselkennzeichen betreibt, gegenüber einem ebensolchen Körperbehinderten, für den nur ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, benachteiligt, indem er für eines seiner beiden Fahrzeuge ungeachtet des Vorliegens zweier Befreiungstatbestände Steuer zu entrichten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160037.X01Im RIS seit
20.11.2000