Allein der Umstand, dass im Heim der Beschuldigten, welches voll besetzt war, für eine Person im Prüfungszeitraum keine diplomierte Krankenschwester zur Verfügung stand, macht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies unbeschadet des Umstandes, dass die Beschuldigte trotz nachweislicher Versuche, solches Personal zu bekommen, scheiterte, die Kärntner Landesregierung die gesetzlich vorgesehene Verordnung über die personelle Ausstattung gemäß § 7 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz nicht erließ, die erforderliche Betreuungstätigkeit von der Beschuldigten im medizinischen Sinne einwandfrei übernommen wurde und überdies eine Verlegung des Heiminsassen, der diese diplomierte Krankenbetreuung juristisch benötigte, wegen Überfüllung aller Heimplätze im Bezirk Völkermarkt unmöglich war.