Norm: ASVG §120 Abs1 Z1ASVG §133 Abs2BSVG §76 Abs1 Z1BSVG §83 Abs2B-KUVG §53 Abs1 Z1B-KUVG §62 Abs2GSVG §80 Abs1 Z1GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Transsexualität ist dann als einen Anspruch auf Krankenbehandlung gemäß § 133 ASVG auslösende Krankheit zu werten, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht eine derartige Ausprägung erfahren hat, daß nur durch die Beseitigun... mehr lesen...
Norm: ASVG §120 Abs1 Z1ASVG §133 Abs2BSVG §76 Abs1BSVG §83 Abs2B-KUVG §53 Abs1 Z1B-KUVG §62 Abs2GSVG §80 Abs1 Z1GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in sozialversicherungsrechtlichem Sinn ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (so schon 10 ObS 269/88 = SSV-NF 2/115 = SZ 61/226). Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2B-KUVG §62 Abs2BSVG §83 Abs2GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Die Kosten einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode - hier Ukrain) sind zu ersetzen, wenn zunächst eine - kostengünstigere - zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln versucht wurde und die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich war oder doch nach den bisherigen Erfahrungen (prognostisch) ein Er... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2B-KUVG §62 Abs2GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Ein Kostenersatz für homöopathische Mittel kann nur dann gewährt werden, wenn der Einsatz dieser Mittel einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies setzt voraus, dass zunächst eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln versucht wurde, dies zumindest dann, wenn diese kostengünstiger is... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2B-KUVG §62 Abs2
Rechtssatz: Zwischen Patient, Arzt und Versicherungsträger besteht hinsichtlich Art und Umfang der Krankenbehandlung ein Interessenskonflikt. Dem Wunsch des Patienten nach bestmöglicher ärztlicher Betreuung und weitestgehender versicherungsmäßiger Deckung der entstandenen Kosten, sowie der Forderung des Arztes nach möglicher freier Berufsausübung und angemessener Honorierung seiner Leistung steht das Interess... mehr lesen...